powered by
Fulda Logo Fulda Logo

Fußgängerzone: Was ist erlaubt, was ist verboten?

Die Fußgängerzone ist ausschließlich Fußgängern vorbehalten. Aber was ist mit Anwohnerparken und Lieferverkehr? Und welche Regeln gelten für Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer, Inlineskater, Segway- oder E-Scooter-Fahrer? Erfahren Sie alles über Vorschriften und Ausnahmeregelungen in der Fußgängerzone.

Definition und Regeln für die Fussgängerzone

Eine Fußgängerzone wird durch das Verkehrszeichen Nr. 242 ausgewiesen.

Das Schild Fußgängerzone ist ein sogenanntes Richtzeichen und schreibt vor, dass in diesen Bereich keine Kraftfahrzeuge einfahren dürfen.

Im verkehrsrechtlichen Sinn (StVO) ist die Fußgängerzone eine Verkehrsfläche, die generell nur von Fußgängern genutzt werden darf. Ausnahmeregelungen werden durch entsprechende Beschilderung angezeigt.

Typische Beispiele für Fußgängerzonen sind Flaniermeilen bzw. Einkaufsstraßen in Städten.

Da sich in Fußgängerzonen oftmals Geschäfte, Restaurants und natürlich auch Wohnungen befinden, dürfen Lieferfahrzeuge und Anwohnerfahrzeuge den Bereich in der Regel ebenfalls benutzen – zu bestimmten Zeiten und/oder mit Anwohnerausweis.

Einsatzfahrzeuge sowie Reinigungs- und Entsorgungsfahrzeuge sind regelmäßig vom Zufahrtsverbot befreit.

Neben dem generellen Verbot für Fahrzeuge sind diese weiteren Regeln in einer Fußgängerzone zu beachten.

  1. Fußgänger haben immer Vorrang, auch bei erlaubtem Anwohner und Lieferverkehr.
  2. Wenn sie für den Fußgängerbereich zugelassen sind, müssen Fahrzeuge im Schritttempo fahren.
  3. Parken ist nicht gestattet, außer für Anwohner mit Parkausweis.
  4. Lieferfahrzeuge müssen den kürzesten Weg für die An- und Abfahrt wählen. Die Ware muss schnellstmöglich verladen werden.
  5. Für die Einfahrt und das Parken anderer Fahrzeuge (Umzugswagen, Fahrgeschäfte bei Festen, etc.) wird eine Sondererlaubnis benötigt, die die zuständige Straßenverkehrsbehörde gegen Gebühr erteilt.

Regeln für das Befahren und Parken

Bei der Fußgängerzone wird zwischen Gemeingebrauch und Privatgebrauch unterschieden.

Der Gemeingebrauch der Fußgängerzone ist auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Das Befahren der Fußgängerzone mit dem Auto ist grundsätzlich unzulässig, genauso wie das Halten und Parken. Das gilt übrigens auch für Motorräder und Mopeds.

Für die Einfahrt, das Halten und Parken mit einem Kfz braucht man eine Sondernutzungserlaubnis. Diese wird von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nur erteilt, wenn Gründe vorliegen, die das öffentliche Interesse überwiegen. Dazu gehört zum Beispiel die Erlaubnis für Anwohner oder den Lieferverkehr.

Bei der Erteilung der Sondererlaubnis wird immer nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit abgewogen. Die Sicherheit des Fußgängerverkehrs hat immer Vorrang.

Verbotswidrig eingefahrene und parkende Autos erhalten ein Knöllchen und werden ggf. kostenpflichtig abgeschleppt.

Wussten Sie schon…?

Bußgeldkatalog Fußgängerzone

unrechtmäßig in einer Fußgängerzone geparkt 30 €
unrechtmäßig in einer Fußgängerzone geparkt inkl. Behinderung anderer 35 €
länger als 3 Stunden in einer Fußgängerzone geparkt 35 €
unerlaubt mit einem Fahrzeug von über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse die Fußgängerzone benutzt 75 €
unrechtmäßigerweise mit einem Kfz bis 3,5 Tonnen die Fußgängerzone benutzt 20 €
ohne Erlaubnis mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren 15 €
unrechtmäßigerweise mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone durchfahren inkl. Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer 20 €
unerlaubt mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone befahren inkl. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer 25 €
unrechtmäßigerweise mit dem Fahrrad eine Fußgängerzone gefahren inkl. Unfall 30 €
bei zugelassenem Fahrzeugverkehr nicht an die vorgegebene Schrittgeschwindigkeit gehalten 15 €
Gefährdung eines Fußgängers mit Kfz bei zugelassenem Kfz-Verkehr 60 €
Gefährdung eines Fußgängers mit Kfz bei nicht zugelassenem Kfz-Verkehr 70 €

Parkt ein Kfz ungewollt, etwa durch eine Panne, wird dies nicht bestraft. Es sei denn, das Fahrzeug hätte gar nicht erst in die Fußgängerzone einfahren dürfen.

Ausnahmeregelungen für den Lieferverkehr

In den meisten Fußgängerzonen ist der Lieferverkehr frei. Allerdings gibt es oftmals feste Uhrzeiten für die Warenlieferung (siehe Verkehrsschild).

Für Lieferungen von Medikamenten oder verderblicher Ware wie Fleisch, kann eine Sondergenehmigung bei der Verkehrsbehörde beantragt werden. In den genannten Fällen wird diese auch problemlos erteilt.

Das gilt übrigens auch für den Umzug. Wenn die Wohnung in der Fußgängerzone liegt, kann ebenfalls bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde ein Antrag auf Ausnahmeregelung gestellt werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen mit diesen Angaben:

  • Adresse der Wohnung
  • Umzugsdatum
  • Kennzeichen des Umzugswagens
  • Allgemeine Parksituation an der Wohnungsadresse

Sollte es die Parksituation erlauben, wird die Umzugsgenehmigung in aller Regel erteilt. Als Zeitfenster werden zwei bis drei Tage gewährt.

In der Fußgängerzone geblitzt

In der Fußgängerzone gilt Schrittgeschwindigkeit. Wer hier geblitzt wird, muss mit einem Bußgeld gemäß Bußgeldkatalog Geschwindigkeit rechnen. Wer zum Beispiel mit Tempo 30 geblitzt wird, bekommt ein Verwarngeld von 25 Euro.

Ist das Fahrzeug jedoch gar nicht für die Fußgängerzone zugelassen, droht ein höheres Bußgeld. Dann gilt die Strafe für unerlaubtes Befahren der Fußgängerzone. Bei Kraftfahrzeugen über 3,5 t wären das 75 Euro.

Grundsätzlich wird bei zwei Vergehen gleichzeitig (unerlaubtes Befahren und geblitzt) das Vergehen mit der höheren Strafe geahndet.

Radfahrer müssen in der Fußgängerzone absteigen

Viele Radfahrer steigen in Fußgängerzonen nicht ab. Damit verstoßen sie gegen die Fußgängerzonen-Verkehrsregel und begehen eine Ordnungswidrigkeit. Werden sie erwischt oder angezeigt, droht ein Verwarngeld von 15 Euro.

Wird ein Fußgänger dabei behindert, kostet es 20 Euro Verwarngeld. Die Geldstrafe erhöht sich bei Gefährdung auf 25 Euro und bei Unfall auf 30 Euro.

Hinzukommen kann eine Zivilklage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Je nach Tatumstand kann hier sogar eine mehrjährige Gefängnisstrafe drohen.

Wenn Radfahren in der Fußgängerzone erlaubt ist, dann nur mit Schrittgeschwindigkeit.

Die Ausnahme wird durch das Zusatzzeichen VZ 1022-10 angezeigt.

Übrigens ist ein weitverbreiteter Irrtum auch, dass Radfahrer in eine Einbahnstraße einfahren dürfen.

Schrittgeschwindigkeit auch mit Inlineskates, Skateboard und Roller

Schon seit Jahrzehnten werden Inlineskates, Skateboards oder Tretroller – vor allen von Jugendlichen – als Fortbewegungsmittel benutzt. Hinzu kommen neuerdings E-Scooter, also Tretroller mit Elektroantrieb, die nach und nach die Innenstädte erobern und die Mobilität verändern.

Lange war die verkehrsrechtliche Einordnung all jener Fortbewegungsvehikel jedoch umstritten. Sind es Fahrzeuge oder Spielgeräte?

Ungefähr seit Anfang der 2000er Jahre steht fest: Skateboard und Co. sind besondere Fortbewegungsmittel gemäß § 24 Abs. 1 StVO:

„Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne der Verordnung. 2Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.“

Wer mit einem Skateboard, Inlineskates, Tretroller oder E-Scooter in der Fußgängerzone unterwegs ist, muss also auf Fußgänger Rücksicht nehmen und Schritttempo fahren.
Umgekehrt bedeutet das auch, dass mit diesen Fortbewegungsmitteln nur Gehwege befahren werden dürfen.

Dürfen E-Scooter in der Fußgänger­zone fahren?

Nein, ebenso wenig wie man mit einem Elektro-Roller auf Gehwegen fahren darf. Ausnahmen gelten nur dann, wenn das neue Zusatzschild „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ bzw. „EKF-frei“ diese anzeigt.

Generell gilt für E-Scooter:

  • Innerorts ist nur das Befahren von Radwegen und Radfahrstreifen bzw. auch Fahrradstraßen erlaubt.
  • Außerorts dürfen zusätzlich auch Seitenstreifen befahren werden.
  • Sind all diese Wege nicht vorhanden, muss man auf die Straße ausweichen.

Gilt ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Verkehrsschild Nr. 250), darf man seinen Elektro-Roller respektive Elektrokleinstfahrzeug in diesem Bereich natürlich auch nicht fahren. Schieben ist jedoch erlaubt.

Segways dürfen fahren

Segways dürfen, trotzdem sie verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug klassifiziert sind, in den Fußgängerbereich einfahren. Genauer gesagt, handelt es sich beim Segway um eine sogenannte Mobilitätshilfe.

§ 7 Abs. 5 MobHV besagt:

„Wer eine Mobilitätshilfe auf anderen Verkehrsflächen als Fahrbahnen führt, muss seine Geschwindigkeit anpassen. Fußgänger haben Vorrang, sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden.“

Straßenverkehrsbehörden können Verkehrsflächen wie Fußgängerzonen jedoch auch für Segways sperren. Dies wird durch ein entsprechendes Zusatzzeichen angezeigt.

Zusammenfassung – das Wichtigste in Kürze

  1. In der Fußgängerzone haben Fußgänger absoluten Vorrang. Wenn nicht durch Verkehrszusatzzeichen erlaubt, darf hier nicht gehalten oder geparkt werden.
  2. Für den Lieferverkehr gelten in der Regel bestimmte Zeiten für das Befahren der Fußgängerzone.
  3. Radfahrer müssen absteigen, Skateboardfahrer und Segwayfahrer müssen Schritttempo fahren.
  4. Wer gegen die Regeln in der Fußgängerzone verstößt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 75 Euro rechnen.
  5. Bei Zivilklage wegen fahrlässiger Körperverletzung droht sogar eine mehrjährige Haftstrafe.
  6. Auch E-Scooter, die zu den Elektrokleinstfahrzeugen gehören, dürfen in einer Fußgängerzone nicht fahren, sondern müssen hierfür Radwege oder, wenn nicht vorhanden, die Straße nutzen.
˄